Satzung der Vereinigung AfuTUB
vom 15. September 2016
Für die Webdarstellung angepasste Fassung. Die bindende Fassung gibt es hier als PDF.
§ 1 - Name & Sitz
Die Vereinigung heißt „Amateurfunkgruppe der Technischen Universität Berlin (AfuTUB)“ und betreibt ihre feste Amateurfunkstelle – auch Clubstation genannt – unter und auf dem Dach des Hauptgebäudes der TU Berlin:
Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin
Die Postanschrift lautet: AfuTUB Postfach 12 10 18 10599 Berlin
§ 2 - Aufgaben & Ziele
- Die AfuTUB gibt ihren Mitgliedern die Möglichkeit, sich im Rahmen des Amateurfunkgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (AFuG) theoretisch und praktisch auf dem Gebiet des Amateurfunks zu betätigen.
- Anlehnend an die Satzung des Deutschen Amateur Radio Clubs (DARC) sieht sich die AfuTUB den generellen Leitgedanken des Amteurfunks, dem so genannten Ham Spirit, verpflichtet – insbesondere durch die Förderung
- von Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- von freien Inhalten, beispielsweise Ausbildungsmedien, Software und Technologie,
- der Achtung der Diversität und des Gemeinschaftssinnes ihrer Mitglieder und des Amateurfunks, internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung sowie die Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen (Notfunk), und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.
- Die AfuTUB betreibt oder unterstützt Vorbereitungskurse auf die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Amateurfunkzeugnisses von der Bundesnetzagentur (BNetzA).
- Für ihre Aktivitäten und Ziele wirbt die AfuTUB regelmäßig durch Öffentlichkeitsarbeit sowie Teilnahme an Veranstaltungen wie beispielsweise der Langen Nacht der Wissenschaften.
§ 3 - Mitgliedschaft
Die Vereinigung hat mindestens sieben Mitglieder. Mitglied kann jeder und jede Angehörige der Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Berlin, überwiegend jedoch der Technischen Universität Berlin oder Alumni oder Alumnae der Technischen Universität Berlin sein.
- Die Mitgliedschaft ist formlos, jedoch schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
- Die Satzung ist anzuerkennen.
- Es ist eine schriftlich dokumentierte Sicherheits- und Betriebseinweisung zu durchlaufen.
- Änderungen der Mitgliedsdaten wie Anschrift oder Statusgruppe sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die die Vereinigung in besonderer Weise fördern oder gefördert haben.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (schriftlich),
- Ausschluss (schriftlich begründet),
- Tod oder
- Beitragsrückstand von einem Jahr.
§ 4 - Rechte & Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen der AfuTUB jederzeit zu benutzen. Dabei gilt folgende Zugangsregelung zur Amateurfunkstelle (Clubstation):
- Aktivitäten im Sinne von § 2 haben dabei vor allen sonstigen Tätigkeiten Vorrang.
- Jedes Mitglied erhält eine Zugangskarte. Diese bleibt Eigentum der AfuTUB.
- Der Empfang des Funkstellenschlüssels ist, nach Vorlage der Zugangskarte, bei der Ausgabe zu quittieren. Nach dem ordnungsgemäßen Verlassen der Funkstelle – unter Beachtung der aushängenden Checkliste – und Abschließen aller Räumlichkeiten ist der Schlüssel sofort wieder in der Eingangsloge abzugeben.
- Verstößt ein Mitglied gegen die geltenden Amateurfunkbestimmungen, so ist es der Bundesnetzagentur gegenüber verantwortlich.
- Schäden und Mängel, die im Bereich der Funkstelle verursacht oder festgestellt wurden, sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.
- Für alle schuldhaft verursachten Schäden ist zu haften. Dies trifft auch auf Schäden zu, die von Besuchern hervorgerufen wurden, die sich auf Veranlassung des betroffenen Mitgliedes im Raum aufhalten.
- Nichtmitgliedern ist der Aufenthalt nur in Anwesenheit eines Mitgliedes gestattet, welches dafür die Verantwortung trägt.
- Lizenzierten Kurzzeitangehörigen der Berliner Hochschulen, wie Austauschstudieren den oder Gastdozierenden, ist die zeitweilige Benutzung der Amateurfunkstation nach Absprache mit dem Vorstand gestattet. Ein Haftungsausschluss ist zu unterzeichnen.
- Bei minderjährigen Mitgliedern ist ein Haftungsausschluss durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
- Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung (siehe § 5) eine Stimme und das Recht, Anträge zur Abstimmung einzubringen. Stimmdelegation ist unzulässig.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen zu beachten,
- an einer Einweisung bei der Aufnahme nach § 3 und einer jährlichen Auffrischung teilzunehmen,
- sich zudem regelmäßig über Funktion und Bedienung der Geräte zu informieren, sie schonend und sachgemäß zu behandeln,
- seinen Beitrag (siehe § 7) pünktlich vor Beginn des neuen Semesters – Stichtage sind der 31.03. sowie 30.09. – zu überweisen.
- Von jedem Mitglied wird erwartet, sich innerhalb mindestens eines Gemeinschaftsprojektes pro Semester zu engagieren oder einen angemessenen Ausgleich zu erbringen.
- Das Ausleihen von Geräten und anderem Inventar zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach Absprache mit dem Vorstand sowie einer Haftungsübernahme können in Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden.
§ 5 - Organe
Die Organe der Vereinigung sind 1) die Mitgliederversammlung, 2) der Vorstand und 3) der erweiterte Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
- Sie ist zuständig für
- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Entscheidungen über Ausgaben, deren Wert 500 Euro übersteigen,
- das Arbeitsprogramm und die Verantwortlichkeiten für eine überschaubare Anzahl an Projekten (im Regelfall drei bis fünf) mit Festlegung der Meilensteine, beispielsweise für Sommer- oder Winterprojekte,
- den Ausschluss von Mitgliedern sowie
- die Auflösung der Vereinigung.
- Die Mitgliederversammlung wird halbjährlich – möglichst im ersten Monat der Vorlesungszeit – vom Vorstand einberufen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eingeladen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich – unter Angabe des Zweckes und der Gründe – verlangt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher – unter Beifügung einer Tagesordnung – vom Vorstand versandt werden. Bei Einladungen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist drei Tage. Eine Terminvorankündigung sollte nach Möglichkeit vor der Einladung versandt werden.
- Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Satzungsänderungen betroffen sind. Diese können nur mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Sie ist zuständig für
- Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.
- Der Vorstand wird jährlich im Wintersemester durch die Mitgliederversammlung bestellt.
- Der Vorstand besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem oder der 1. Vorsitzenden,
- dem oder der 2. Vorsitzenden,
- dem oder der Kassenwart/in.
- Aufgaben innerhalb des Vorstandes:
- Verwaltung der Mitglieder, ihrer Beiträge sowie der Clubkasse gemäß § 7
- Koordinierung der Clubaktivitäten und -projekte
- Abstimmung mit den zuständigen Stellen der TU Berlin und Kontaktpflege zu Einrichtungen des Amateurfunks
- Öffentlichkeitsarbeit
- Leitung des erweiterten Vorstands
- Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.
- Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
- Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf zur Verteilung leitender Aufgaben vom Vorstand berufen werden.
- Er arbeitet dem gewählten Vorstand zu und ist diesem rechenschaftspflichtig.
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig, welchen sie weitgehend selbstständig organisieren und der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht erstatten.
§ 6 - Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll mit Anwesenheitsliste geführt.
§ 7 - Beitrag & Finanzen
- Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder nach § 3 – müssen semesterweise einen Beitrag zahlen.
- Dieser ist gestaffelt nach Statusgruppe:
- 15 Euro für Studierende,
- 30 Euro für Beschäftigte der (Fach-)Hochschulen des Landes Berlin,
- 45 Euro für Alumni und Alumnae.
- Säumige Mitglieder verlieren ihre Zutrittsberechtigung durch Entzug der Zugangskarte sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Sollte sich ein Mitglied in einer prekären finanziellen Situation befinden, kann der Vorstand in Ausnahmefällen einem Aufschub der Beitragszahlung zustimmen.
- Dieser ist gestaffelt nach Statusgruppe:
- Die Vereinigung betreibt ein Gemeinschaftskonto.
- Zugriff hat der Kassenwart oder die Kassenwartin sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Zahlungsverkehr wird nur in Ausnahmefällen bar abgewickelt.
- Abzurechnende Auslagen sind vorab mit dem Vorstand abzustimmen. Kleinmaterial für abgesprochene Vorhaben kann bis maximal 150 Euro im Nachgang abgerechnet werden. Für jegliche Rückerstattungen ist ein Nachweis erforderlich, welcher beim Vorstand einzureichen ist.
§ 8 - Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen
Die Vereinigung ist weder mit einer anderen Vereinigung zusammengeschlossen noch Teil einer anderen Vereinigung.
§ 9 - Auflösung
Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern erforderlich. Das Vermögen und Sachwerte der Vereinigung fallen dabei den ordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe der jeweils eingebrachten Werte zu. Eigentum der TUB sowie Privateigentum (Leihgaben) von Mitgliedern, welches der AfuTUB zur vorübergehenden Benutzung zur Verfügung gestellt wurde, bleiben davon unberührt.
§ 10 - Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. September 2016 verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 19. April 1977.